Umwelt

Der ZDH zeigt Betrugsfälle auf, die im Zusammenhang mit der Registrierung im Verpackungsregister LUCID bekannt wurden. Hierbei handelt es sich um Rechnungen/Zahlungsaufforderungen, die den Anschein erwecken könnten, dass diese von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) - eine Institution oder Einrichtung des Bundes - ausgestellt wurden.

Wir weisen Sie darauf hin, dass die Registrierung und Datenmeldung zu den Verpackungsmengen nach dem VerpackG ausschließlich bei der ZSVR möglich ist und alle Tätigkeiten und/oder die Inanspruchnahme von Leistungen der ZSVR für die verpflichteten Unternehmen kostenfrei sind; daher werden von der ZSVR keine Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen an Unternehmen versendet. 

Wohlwissend, dass Kfz-Betriebe nur in Ausnahmefällen als "Kfz-Betrieb als Erstinverkehrbringer von system­beteiligungspflichtigen Verpackungen" gelten und sie sich als solcher grundsätzlich nicht bei der ZVSR registrieren müssen, machen wir auf diese Betrugsfälle aufmerksam, um im Einzelfall betroffene Kfz-Betriebe diesbezüglich zu sensibilisieren.

- Download Schreiben_ZDH_Betrugsfaelle_VerpackG

Seit dem 20.1.2020 ist der ZDK von Autohäusern aus dem Kreis der Verbandsorganisation darauf angesprochen worden, dass Anträge auf Förderung von Ladeinfrastruktur durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) zunächst nicht bewilligt wurden mit dem Hinweis, es bestehe ein Verdacht, dass im Falle einer Förderung das „Subsidiaritätsprinzip“ verletzt würde.

Die betroffenen Händler sollen sich nun im Rahmen einer Stellungnahme bis Anfang Februar dazu äußern.

Der ZDK hat daraufhin sich u.a. mit dem ZDH abgestimmt und kommt zu folgender Bewertung:

  1. Die BAV verweist in den E-Mails an die markengebundenen Betriebe darauf, sie habe den Verdacht, dass im Falle einer Förderung das Subsidiaritätsprinzip verletzt würde. Der Grundgedanke hinter diesem Prinzip ist, dass Zuwendungen nur vergeben werden dürfen, wenn das Bundesinteresse ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Der Subsidiaritätsgrundsatz ergibt sich u.a. aus § 23 Bundeshaushaltsordnung (BHO). 
     
  2. Am 18.05.2016 hat das Bundeskabinett ein Marktanreizprogramm für die Elektromobilität beschlossen. Teil des Programms ist auch die Förderung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Seit Anfang 2017 wird im Rahmen des Förderprogramms sowie seiner entsprechenden Aufrufe der Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur durch eine anteilige Finanzierung der Investitionskosten gefördert. Mit dem Programm will die Bundesregierung den Aufbau eines flächendeckenden und bedarfsgerechten Netzes von Schnelllade- und Normalladestationen initiieren. 
     
  3. Die Automobilhersteller/-importeure verpflichten ihre Partner, herstellerindividuelle Standards zur Errichtung von Ladeinfrastruktur umzusetzen. Dabei handelt es sich in der Regel um Lademöglichkeiten auf dem Betriebsgelände des Autohauses. Sofern und soweit die Herstellervorgaben weniger streng sind als die Förderkriterien (z. B. öffentliche Zugänglichkeit nur werktags zu üblichen Geschäftszeiten), ist dies unseres Erachtens ein relevantes Differenzierungskriterium. Dies bedeutet, wenn die Herstellervorgaben keine oder nur eine eingeschränkte öffentliche Zugänglichkeit der Ladeinfrastruktur vorsehen, wäre diese Ladeinfrastruktur nicht geeignet im Sinne der „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ vom 13.02.2017 und somit nicht förderfähig.

Fazit: Wenn Autohäuser und Werkstätten sich dafür entscheiden, eine Infrastruktur zu errichten die über die Herstellervorgaben hinausgeht (z.B. was die Zugänglichkeit betrifft) und der „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ sowie den einzelnen Aufrufen entsprechen, ist unseres Erachtens das Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt und die Ladeinfrastruktur förderfähig.