Steuerinformationen

Änderungen im Steuerrecht ab 1. Januar 2014

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat ein Merkblatt über die steuerrechtlichen Änderungen zum 1. Januar 2014 erstellt. Es informiert Handwerksbetriebe über die wichtigsten Maßnahmen aus den Bereichen Einkommens-, Lohn-, Umsatz-, Grunderwerbs-, Energie- und Stromsteuerrecht.

Durch die Änderungen des Reisekostenrechts wird ausführlich auf die Maßnahmen im Einkommensteuer- und Lohnsteuerrecht eingegangen. Berücksichtigt werden beim Umsatzsteuerrecht Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie den neuen Rechnungspflichtangaben.

Bei der Umsatzbesteuerung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Leistungen sind Neuerungen in Kraft getreten. Auch für das Grunderwerbsteuerrecht sowie das Energie- und Stromsteuerrecht gelten ab dem 1. Januar 2014 neue Regelungen.

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Flyer informiert über neues Reisekostenrecht 2016

Ein neuer ZDH-Flyer informiert über „Das neue Reisekostenrecht 2016“. Er beantwortet insbesondere die Fragen, die oft bei Handwerksbetrieben im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung auftreten: „Liegt eine Auswärtstätigkeit vor?“ und „Welche Reisekosten werden erstattet?“.

Flyer "Das neue Reisekostenrecht 2016
Bestellung Flyer "Das neue Reisekostenrecht 2016

Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung für 2018

Die Finanzverwaltung hat die aktualisierten Richtsatzsammlungen für das Kalenderjahr 2016 veröffentlicht. Sie weicht geringfügig von den Werten des vorangegangenen Kalenderjahres ab. Die ZDK-Rechtsabteilung hat die für das Kraftfahrzeuggewerbe relevanten Sätze herausgefiltert.

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).

Bei formell und ordnungsgemäß ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen.

Allerdings geben sie einen gewissen Anhaltspunkt, wenn keine Bücher geführt oder die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.

Die Richtsätze werden auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen des jeweiligen Gewerbezweiges ermittelt und bilden damit einen guten Vergleichsmaßstab. Allerdings gelten sie nicht für Großbetriebe.

Weitere Informationen 

Informationen, wie die Richtsätze aufgebaut und anzuwenden sind gibt es auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Gegenüberstellung der Richtsatzsammlung 2017 und 2018

 

BVerfG: Erbschaftsteuer widerspricht Verfassung

Die aktuelle Ausgestaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungswidrig. Das geht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. November 2006 hervor (Az: 1 BvL 10/02). Diese Entscheidung wird sich aber nicht negativ auf die vom Handwerk geforderte Abschmelzungsmethode auswirken.

Die Methode sieht vor, dass sich die anfallende Erbschaftsteuer für jedes Jahr der Weiterführung eines Betriebes um zehn Prozent reduziert. Sie stimmt mit dem Gesetzbeschluss solange überein, wie die angestrebte Regelung mit Freibeträgen oder Freigrenzen verbunden wird.

Dem Gesetzgeber wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2008 für die Neugestaltung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eingeräumt. Zudem haben die Finanzminister auf ihrer Konferenz Anfang Februar 2007 entschieden, innerhalb der nächsten sechs Monate einen Entwurf zur Reform des Bewertungsrechts zu erarbeiten.

Beabsichtigt ist dann, beide Vorhaben, die Reform des Erbschaftsteuerrechts sowie die Reform des Bewertungsrechts, in einem Reformwerk zusammenzubinden. Vorteil: Eine Reform aus einem Guss ist zu erwarten.

Zurzeit wird diskutiert, ob die Gesamtreform rückwirkend zum 1. Januar 2007 - dann mit einem Wahlrecht für die Anwendung des alten oder neuen Rechts für das gesamte Jahr 2007 - oder in Gänze zum 1. Januar 2008 in Kraft treten soll.

Daher bleibt noch bis Ende des Jahres Zeit für die Überlegung, ob es günstiger ist, die Unternehmensnachfolge noch vor dem 1. Januar 2008 nach altem Recht oder nach 1. Januar 2008 nach dem zu erwartenden neuen Recht abzuwickeln. Bei dieser mit weit reichenden Folgen verbundenen Entscheidung ist unbedingt der eigene Steuerberater zu Rate zu ziehen.

Erlass der obersten Finanzbehörden - Vorläufige Festsetzung der Erbschaftsteuer

 

Zollbehörden stufen Handwerkerfahrzeuge oft automatisch als Pkw ein

Die zuständigen Zollbehörden stufen seit Ende Dezember 2018 - anders als bisher - vermehrt "Handwerkerfahrzeuge" im Kfz-Steuerbescheid nun als "Pkw" ein.

Die Neueinstufung führt zu jährliche Zusatzkosten, dass sich dieses Bestreben wohl zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk auswirkt.

Oft werden ohne Prüfung des Einzelfalls Neueinstufungen vorgenommen und anschließend geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt. Sollten auch Kfz-Betriebe bei eigenen Fahrzeugen betroffen sein, gegen Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen Flächenaufteilung des Fahrzeugs überprüfen.

Der Zentralverband Deutsches Handwerk (ZDH) informiert darüber, dass die zuständigen Zollbehörden seit Ende Dezember 2018 - anders als bisher - vermehrt "Handwerkerfahrzeuge" die bisher zulassungsordnungsgemäß als "Lkw" eingetragen sind im Kfz-Steuerbescheid nun als "Pkw" eingestuft werden. Diese Neueinstufung führt dann zu jährliche Zusatzkosten von mehreren Hundert Euro pro Fahrzeug.

Hintergrund dieser Entwicklung ist das Bestreben der Zollbehörden, insbesondere sogenannte (meist privat genutzte) "Pick Ups" neu zu bewerten.

Dies erfolgt mit Verweis auf die Regelung in § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wonach von der zulassungsrechtlichen Einordnung als Lkw im Steuerrecht abzuweichen ist, wenn durch die Personenbeförderung die Prägung des Fahrzeugs überwiegt und die Einstufung als Pkw zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Ein Fahrzeug der Fahrzeugklasse N1 (leichtes Nutzfahrzeug) dient nach der von der Rechtsprechung bestätigten Verwaltungsauffassung dann überwiegend der Personenbeförderung, wenn es über drei bis acht Sitzplätze - ausgenommen Fahrersitz - verfügt und die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs beträgt.

Ohne Einzelfallprüfung

Nachfragen vieler Handwerksbetriebe zeigen, dass sich dieses Bestreben wohl zunehmend auch auf klassische Nutzfahrzeuge im Handwerk auswirkt (insbesondere aktuell auf Pritschenwagen mit Doppelkabinen).

Denn seit Ende 2018 werden von den Zollbehörden die von den Zulassungsbehörden automatisiert gemeldeten Daten über die Anzahl der Sitzplätze genutzt, um § 18 Abs. 12 KraftStG umzusetzen. Auf Basis dieser Daten der Zulassungsbehörde werden dann ohne Prüfung des Einzelfalls Neueinstufungen vorgenommen und anschließend geänderte Kfz-Steuerbescheide verschickt.

In diesem automatisierten Verfahren wird jedoch das Verhältnis der Flächen, wie oben dargestellt, außer Acht gelassen, da dies nur im Wege der Einzelfallprüfung möglich ist.

Sollten auch Kfz-Betriebe bei eigenen Fahrzeugen von einer solchen Änderung der kfz-steuerlichen Bewertung der oben genannten Fahrzeuge betroffen sein, ist ihnen zu empfehlen, gegen den geänderten Kfz-Steuerbescheid Einspruch bei der Zollbehörde einzulegen und sowohl die Anzahl der Sitzplätze als auch die Flächenaufteilung des eigenen Fahrzeugs zu überprüfen.

Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Erhalt des Bescheides. Das Einspruchsverfahren vor der Zollbehörde ist kostenfrei. Gegebenenfalls kann der Einspruch zurückgenommen werden.

Der ZDH (Abt. Wirtschaft, Energie, Umwelt und Abt. Steuerpolitik) sammelt derzeit aktuelle, entsprechende Fälle und wird in Kürze mit dem Bundesfinanzministerium (BMF) in Kontakt treten, um hier eine handwerksgerechte Lösung zu erreichen.

Bei befristeten Dauerleistungen ist Mehrwertsteuersatz am Ende des Dauerleistungszeitraums maßgeblich

1. Mehrwertsteuererhöhung auf die alten 19 % zum 01.01.2021 beachten

Angesichts des aktuellen Zeitpunkts (Mitte/Ende Oktober 2020) sollte langsam wieder das Augenmerk Richtung Mehrwertsteuererhöhung auf den alten Steuersatz von 19 % zum 01.01.2021 gehen und die Ausführungen im ZDK-Merkblatt (Anlage; insbesonder Ziffer 2.2, S. 14 ff.) unbedingt beachtet werden.

2. Besonderheit bei befristeten Dauerleistungen (z.B. Reifeneinlagerung) beachten

In den vergangenen Wochen kam es vermehrt zu Fragen, wie die Reifeneinlagerung im Zusammenhang mit der befristeten Mehrwertsteuersenkung umsatzsteuerlich zu bewerten ist. Die Reifeneinlagerung gehört genauso wie einige Gebrauchtwagengarantien und teilweise Pachtzahlungen zu den befristeten bzw. zeitlich begrenzten Dauerleistungen. Wie im ZDK-Merblatt allgemein beschrieben (Ziffer 4.1) gilt in diesen Fällen die Besonderheit, dass der Mehrwertsteuersatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, der am Ende des Leistungszeitraums gültig ist – bei der Reifeneinlagerung also zu dem Zeitpunkt, an dem die Reifen wieder an den Kunden übergeben werden bzw. wieder auf dessen Fahrzeug aufgezogen werden (vgl. Abschnitt 12.1. Abs. 4 UStAE). Bei der Reifeneinlagerung muss also differenziert werden, ob die Einlagerung noch im Zeitpunkt der befristeten Mehrwertsteuersenkung (01.07.2020 - 31.12.2020) endet oder nicht. Wie die Leistungen bei der Reifeneinlagerung im konkreten Einzelfall zu bewerten sind, hängt maßgebend vom tatsächlichen Sachverhalt und den konkreten Vertragsvereinbarungen ab. Nachfolgende Informationen können jedoch als wichtige Hinweise geben.

a) Reifeneinlagerungsverträge mit Ende im Zeitraum der Mehrwertsteuersenkung

Kfz-Unternehmen schließen mit vielen Kunden anlässlich der jeweiligen Reifenwechselsaison Reifeneinlagerungsverträge ab. Bei diesen Einlagerungsverträgen, die bis zum 31.12.2020 (aufgrund eines Reifenwechsels auf Winterreifen) enden, findet somit der aktuell geltende MwSt.-Satz von 16 % Anwendung. Problematisch ist in den allermeisten Fällen, dass bei Einlagerung der Winterreifen (z.B. April 2020) diese Dienstleistung noch mit 19 % in Rechnung gestellt wurde. Denn zu diesem Zeitpunkt war die befristete Mehrwertsteuersenkung noch nicht bekannt. Genau genommen hätte die Rechnung aber nur 16 % MwSt. ausweisen dürfen.

Gegenüber Privatkunden dürfte dies keine negativen Auswirkungen haben. Diesen gegenüber sind in der Regel Festpreise vereinbart, so dass keine Rechnungskorrektur erforderlich ist – lediglich der Anteil der darin enthaltenen Umsatzsteuer ändert sich. Wird diese Rechnung mit 19 % MwSt. gegenüber Privatpersonen nicht korrigiert, dann ist dieser MwSt.-Betrag an den Fiskus abzuführen. Um nur den geringeren MwSt.-Betrag von 16 % aus der Einlagerungsrechnung im Frühjahr abführen zu müssen, müsste der Kfz-Betrieb die Rechnung korrigieren. Ob dies angesichts der regelmäßig geringen MwSt.-Ersparnis pro Kunde im geringen Eurobereich (z.B. 1,50 € bei einem Einlagerungspreis von 59,50 €) und der regelmäßig höheren betriebswirtschaftlichen Kosten für die Rechnungskorrektur sinnvoll ist, muss jeder Betrieb selbst entscheiden.

Bei Einlagerungsverträgen mit vorsteuerabzugsberechtigten Geschäftskunden kann es anders aussehen. Diese dürfen nämlich nur den MwSt.-Betrag als Vorsteuer in Abzug bringen, den der Leistungserbringer (hier der Reifeneinlager) rein rechtlich nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) schuldet. Dies war bei den im vergangenen Frühjahr eingelagerten Sommerreifen der MwSt.-Satz von 16 %. Umsatzsteuerrechtlich dürfen deshalb Geschäftskunden - trotz der in der „Frühjahrs-Rechnung“ ausgewiesenen 19 % - nur 16 % MwSt. als Vorsteuerabzug geltend machen. Es ist deshalb in solchen Fällen durchaus möglich, dass ein Prüfer in späteren Steuerprüfungen den Geschäftskunden nicht den vollen Vorsteuerabzug gewährt. Da der Ausweis des höheren MwSt.-Betrages für den Reifeneinlagerer – wie beschrieben - zunächst nicht nachteilig ist und es sich oft nur um geringe Eurobeträge handelt, kann es sich auch gegenüber Geschäftskunden empfehlen, die Rechung nur zu korrigieren, wenn dies der Kunde wünscht. Von sich aus sollte das Kfz-Unternehmen aber natürlich selbst tätig werden, wenn es sich um einen Großkunden handelt, bei dem sich dann eine erheblichere MwSt.-Ersparnis ergibt.

Darüber hinaus müssen sich Kfz-Unternehmen, die sog. Räderhotels in Anspruch nehmen, darüber im Klaren sein, dass sie sich hier auf der Geschäftskundenseite befinden. In diesem Fall kann ihnen dann nämlich selbst der Vorsteuerabzug teilweise verwehrt werden. Es kann hier deshalb nur dazu geraten werden, bei größeren Auftragsvolumen den Vertragsparnter (Räderhotel) um Korrektur der Rechnung zu bitten. Ansonsten könnte nämlich auch hier die Versagung des Vorsteuerabzugs in Höhe der 3 % drohen.

b) Reifeneinlagerungsverträge mit Vertragsende nach dem 31.12.2020

Zum jetzigen Zeitpunkt beginnt die Wechselsaison auf Winterreifen und in zahlreichen Fällen werden nun die Sommerreifen eingelagert. Bei diesen Reifeneinlagerungen muss nun unbedingt wieder 19 % Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen werden, wenn eine Reifeneinlagerung über den 31.12.2020 hinaus vereinbart ist. Denn wie erwähnt, ist bei allen nach dem 31.12.2020 endenden Reifeneinlagerungsverträgen der MwSt.-Satz im Zeitpunkt des Endes des Dauerleistungszeitraums maßgebend. Werden in den Rechnungen für die nun aktuell vereinbarten, aber nach dem 31.12.2020 endenden Reifeneinlagerungen nur 16 % MwSt. abgerechnet, dann drohen den Kfz-Unternehmen im Rahmen von späteren Steuerprüfungen die Nacherhebung der fehlenden 3 %. Je nach Volumen des Einlagerungsgeschäfts können hier mitunter höhere Nachzahlungen drohen.

Wurden aktuell schon mit Kunden Reifeneinlagerungen über den 31.12.2020 hinaus vereinbart und weist die entsprechende Rechnung nur 16 % MwSt. aus, dann sollte die Rechnung –zumindest bei höheren Gesamtvolumina - korrigiert werden.

Auch wenn nach der verwendeten Rechnungssoftware aktuell ein Ausweis der höheren, ab dem 01.01.2021 wieder geltenden MwSt. von 19 % nicht möglich ist, befreit dies die Kfz-Werkstatt nicht von der Ausstellung einer korrekten Rechnung mit den richtigen MwSt.-Sätzen. Im Zweifel muss hier unbedingt mit dem eigenen Steuerberater Rücksprache gehalten werden.

3. Abschließende Hinweise

Entschließt sich der Kunde bei einer eigentlich bis ins nächste Jahr geplanten Reifeneinlagerung zu einer frühzeitigen Auslagerung der Reifen vor dem dem Stichtag des 01.01.2021 (z.B. weil er das Fahrzeug verkauft hat), dann gilt aufgrund der Maßgeblichkeit des Endes der Dauerleistung noch der aktuelle Steuersatz von 16 %. Da diese Reifeneinlagerung aber in der Regel schon mit 19 % in Rechnung gestellt wurde, muss diese Rechnung notwendigerweise korrigiert werden. Denn es ändert sich dann ja nicht nur der Leistungszeitraum, sondern ggf. aufgrund der kürzeren Einlagerungsdauer auch das Entgelt für diese Leistung.

Die sich hier u.a. bei befristeten Dauerleistungen zeigende Problematik hätte das Bundesfinanzministerium (BMF) durch eine grundlegende und damit sehr vereinfachende Nichtbeanstandungsregelung beim Vorsteuerabzug verhindern können. Trotz vehementer Forderung der gesamten Deutschen Wirtschaft hatte hatte das Ministerium eine solche Regelung nur für den Monat Juli 2020 im BMF-Schreiben zur befristeten Mehrwertsteuersenkung aufgenommen. Trotz nochmaliger ausdrücklicher Forderung der Spitzenverbände nach einer Ausnahmeregelung hat sich das BMF hierzu leider bis heute nicht geäußert.

Merkblatt-MwSt-Senkung_06-2020.pdf 
Schaubild-MwSt-Senkung.pdf

 

Beitragspflicht endet erst mit Meldung bei Rundfunkanstalt

[01.03.2018] Die Rundfunkbeitragspflicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge endet erst dann, wenn der Landesrundfunkanstalt die Beendigung des „Innehabens“ informiert wurde. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geurteilt (Az: 7 ZB 17.514).

Im Nachhinein kann deshalb ein Fahrzeugverkauf, der bereits davor erfolgte, nicht mehr geltend gemacht werden.

Für Kfz-Betriebe bedeutet das: Eine dauerhafte Reduzierung des durchschnittlichen Fahrzeugbestandes (wie vorgehaltene Vorführwagen und sonstige Dienstwagen) sollte unverzüglich der Landesrundfunkanstalt mitgeteilt werden. So muss frühzeitig auch nur noch ein reduzierter Rundfunkbeitragssatz gezahlt werden.

Fall: Klägerin begehrt Rückzahlung

Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des Rundfunkbeitrages von 93,51 Euro, den sie für ein Kfz im gewerblichen Bereich gezahlt hatte. Es steht unstreitig fest, dass die Klägerin das Fahrzeug spätestens Ende Mai 2015 veräußert hat.

Diesen Fakt teilte die Klägerin der beklagten Landesrundfunkanstalt unstreitig frühestens mit ihrem Widerspruchsschreiben vom 4. Januar 2016 mit. Mit der Klage vor den BayVGH begehrt die Klägerin die teilweise Rückzahlung des Rundfunkbeitrages. Sie sieht die Beitragspflicht mit der Veräußerung des Fahrzeugs zum 1. Juni 2015 als erloschen an.

Innergemeinschaftlicher Autoverkauf: Warnung vor Umsatzsteuerbetrug

[26.02.2016] Aktuell warnt das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz Automobilhändler vor ausländischen, unternehmerischen Kunden, die missbräuchlich ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ID-Nr.) nutzen.

In einer Pressemeldung des Amtes heißt es unter anderem:

„Aufgrund eines Hinweises der Kriminalpolizei in einem aktuellen Fall im nördlichen Rheinland-Pfalz wurde bekannt, dass eine osteuropäische Tätergruppe mit Tatbeteiligten u.a. aus Rumänien bei deutschen Autohändlern versucht, unter Angabe einer echten ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID-Nr.) umsatzsteuerfrei Fahrzeuge zu erwerben.

Dem tatsächlichen Inhaber der USt-ID-Nr. ist nach bisherigen Ermittlungen von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner steuerlichen Identität nichts bekannt.

Durch die Übergabe der Fahrzeuge ohne Berechnung von Umsatzsteuer entsteht ein erheblicher finanzieller Schaden. Allein im aktuellen Fall wurden Steuern in Höhe von mehr als einer Millionen Euro hinterzogen.

Im vorliegenden Fall war besonders auffällig, dass die rumänische Tätergruppe als vor Ort auftretende Käufer die USt-ID-Nr. eines italienischen Unternehmers angegeben hatte. Gerade in solch wirtschaftlich ungewöhnlichen Verkaufskonstellationen ist Vorsicht geboten.“

Hinweise für die Kfz-Betriebe

Die vorstehend beschriebene Verfahrensweise der wohl bandenmäßig organisierten Tätergruppen ist nicht neu.

Trotzdem wird aber immer wieder versucht, durch Verwendung einer tatsächlich bestehenden USt-ID-Nr. eines unbeteiligten Dritten Unternehmens, eine steuerfreie Lieferung von deutschen Händlern zu erhalten.

So ist es ja auch hier der Fall, dass der tatsächliche Inhaber der USt-ID-Nr. in Italien von einem Erwerb von Fahrzeugen in seinem Namen und mit seiner steuerlichen Identität keine Kenntnis hat.

Deshalb verweist die ZDK-Rechtsabteilung darauf, wie wichtig die ordnungsgemäße Nachweispflicht bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist. Insbesondere ist dabei folgendes zu überprüfen:

Die Identität

  • der für das angeblich kaufende Unternehmen auftauchenden Person bzw. Bevollmächtigten und
  • des angeblich beauftragenden Unternehmens, dessen USt-ID-Nr. verwendet wird (ausländischer Unternehmer, in dessen Auftrag und mit dessen USt-ID-Nr. die Fahrzeuge angeblich erworben werden sollen).

Wenn – wie im aktuellen Fall – die Nationalität der Personen vor Ort, die das Auto kaufen wollen (hier Rumänien), und das angeblich kaufende Unternehmen auseinander fallen, ist besondere Vorsicht geboten.

Es dürfte durchaus geboten sein, neben der qualifizierten Bestätigungsabfrage der USt-ID-Nr. auch weitere Informationen zum angeblich kaufenden Unternehmen einzuholen.

Insbesondere empfiehlt es sich, telefonisch nachzufragen, ob das unter der USt-ID-Nr. benannte Unternehmen auch tatsächlich Fahrzeuge in Deutschland erwerben möchte.

Darüber hinaus ist auch über eine Verdachtsanzeige beim Bundeskriminalamt (BKA) nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nachzudenken, wenn ein Sachverhalt wie dieser vorliegt.