Wettbewerbsrecht

Die Preise für Kraftstoffe und andere Energieträger wurden am 30. Juni 2019 auf Grundlage der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium aktualisiert und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die aktualisierten Preise sind für neue Pkw, die nach dem 30. Juni 2019 ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, spätestens nach drei Monaten (ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger) anzuwenden.

Neue Kraftfahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 2019 ausgezeichnet wurden (zu erkennen am Ausstellungsdatum des Labels), können bis zum 30. September 2019 das „alte“ Label mit den „alten“ Kraftstoffpreisen behalten.

Erst ab dem 1. Oktober 2019 müssen diese Fahrzeuge mit einem neuen Label versehen werden, welches die dann aktuellen Kraftstoffpreise ausweisen muss.

Neue Kraftfahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2019 ausgezeichnet werden, müssen bereits die neuen Kraftstoffpreise enthalten.

Hinweis

Die Preise für Kraftstoff und anderer Energieträger werden benötigt, um die
erforderlichen Energieträgerkosten bei einer Laufleistung von 20 000 Kilometern zu berechnen.

Das Pkw-Label hat sich am oder im Fahrzeug zu befinden. In das unterste Feld des Pkw-Labels sind einzutragen:

  • die konkreten Kosten des Kraftstoffs, die aus der Bekanntmachung zu entnehmen sind
  • sowie die daraus errechneten Kraftstoffkosten.
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Verbrauchskennzeichnung

Ungewollt tappen Unternehmen in die Falle von unseriösen Adressbuchverlagen oder Gewerberegistern: Sie schließen ungeprüft entsprechende Verträge. Die ZLW gibt Tipps, wie Betriebe vorbeugen können.

1. Jeder Unternehmer sollte die maßgeblichen Mitarbeiter dahingehend sensibilisieren, dass grundsätzlich kein Anbieter von Adressbüchern oder Gewerberegistern etwas zu verschenken habe.

In der Regel sind alle Angebote kostenpflichtig und binden das Unternehmen bei Unterzeichnung oftmals mehrere Jahre. Es können schnell hohe ungewollte Kosten auf den Betrieb zukommen. Eine Vertragsauflösung ist oftmals nur schwer oder gar nicht möglich.

2. Jeder Unternehmer sollte die Anweisung erteilen, dass alle eingehenden Angebote von Adressbuch- oder Gewerberegisterverlagen der Unternehmensleitung zur Prüfung vorgelegt werden.

3. Jedes Angebot sollte sorgfältig im Hinblick auf die entstehenden Kosten und die Vertragslage geprüft werden. Oftmals finden sich diese Hinweise an versteckter Stelle im Schreiben oder gar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

4. Kosten und Nutzen der angebotenen Registrierung sollten genauestens abgewogen werden.

5. Eine Pflicht zur Antwort auf derartige Angebote besteht nicht!

6. Nur durch Nichtunterzeichnung eines Vertrages können insbesondere unseriöse Verlage ausgetrocknet werden. Wie die Vergangenheit zeigt, hindert jedoch selbst eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung der unseriösen Anbieter diese nicht daran, unter anderem Namen erneut tätig zu werden.

Aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal

Schnell ist es jedoch passiert, dass Betriebe aus Unachtsamkeit solche Verträge schließen. Dann ist es bisweilen schwierig, diese zu lösen. Oftmals hilft dabei das AGB-Recht.

Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Wuppertal zeigt, dass diese Verträge mit den im Einzelfall hilfreichen Argumenten aber auch als sittenwidrig einstuft werden können.

Die Sittenwidrigkeit wird unter anderem damit begründet, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Der Eintrag tauche auf den ersten fünf Suchseiten von Google oder anderen Suchdiensten nicht auf.

Der Anbieter unternehme auch nichts, um das Ranking zu verbessern. Der Eintrag habe somit keinen Wert. Der Anbieter hatte eine jährliche Zahlung von 910 Euro verlangt.

Die Pkw-EnVKV spielt nun auch bei Werbevideos auf YouTube eine Rolle: Laut einem Urteil des EuGH müssen die Clips mit den erforderlichen Angaben zu Verbrauch und Emissionen versehen sein.

Ausgangspunkt war ein Werbevideo über ein neues Sportcoupé eines Importeurs auf YouTube. Diesem Video fehlte es offensichtlich an nichts außer an den Angaben zu Verbrauch und Emissionen.

Für die Gerichte stellte sich die Frage: Müssen diese Angaben überhaupt in einem Video auf YouTube enthalten sein? Die Antwort hängt davon ab, ob ein solches Video auf dem YouTube-Kanal als so genannter „audiovisueller Mediendienst“ angesehen werden kann. Denn in einem solchen sind gem. § 5 Abs. 2, 2. Halbsatz Pkw-EnVKV Angaben zu Verbrauch und Emissionen nicht erforderlich.

Auf Vorlage des BGH hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung nun festgestellt: YouTube-Werbevideos sind keine audiovisuellen Mediendienste und müssen demnach die geforderten Angaben enthalten.

Das heißt:

  • Zwingend ist, dass zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus des jeweiligen Fahrzeugs angegeben werden müssen.
  • Diese Angaben müssen zudem automatisch in dem Augenblick sichtbar sein, in dem Hinweise zur Motorisierung des Fahrzeuges (Motorleistung, Hubraum, Beschleunigung usw.) gezeigt werden.
  • Letztlich ist auch der Hinweis auf den DAT-Leitfaden erforderlich.

Kundenansprache / Werbeformen

Freie Werkstätten dürfen auch ohne Vertrag mit dem Markennamen des Autoherstellers und dem Zusatz „Spezialwerkstatt“ auf die Spezialisierung im Service hinweisen.

Das jedenfalls meint das Thüringer Oberlandesgericht (25. Mai 2016) und widerspricht damit Urteilen anderer Gerichte aus den 70er und 80er Jahren.

Aus der werblichen Gestaltung des Hinweises darf aber nicht der Eindruck entstehen, gleichwohl Vertragspartner (Servicepartner) des entsprechenden Herstellers zu sein. Auch ist zu berücksichtigen, dass höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik noch nicht vorliegt.

Schon immer haben Werkstattbetriebe nach Wegen gesucht, auf eine Spezialisierung für eine bestimmte Marke auch werblich hinzuweisen, ohne autorisierter Servicepartner zu sein. So wurde die Formulierung „XY-Spezialwerkstatt“ kreiert.

Allgemein wurde dies jedoch als unzulässig angesehen, da suggeriert werde, es handele sich um eine Vertragswerkstatt. Der Verkehr unterscheide nicht hinreichend deutlich zwischen den Begriffen „Spezialwerkstatt“ und „Vertragswerkstatt“, so das Kammergericht Berlin (1977) und das Oberlandesgerichts Karlsruhe (1980). Beide Gerichte hatten die Verwendung des Begriffs „XY-Spezialwerkstatt“ untersagt.

Dem widersprechen nun die Thüringer Richter (Az. 2 U 514/15). Auch hier hatte sich eine Werkstatt als „Spezialwerkstatt“ einer bestimmten Marke bezeichnet. Das Gericht hält diese Formulierung für zulässig und das nicht zuletzt aufgrund der Veränderung des Verbraucherleitbilds.

Konkret hat eine freie Werkstatt die Bezeichnung „XY-Spezialwerkstatt“ zusammen mit dem Inhabernamen des Unternehmers auf einem Pylon verwendet. Der Hinweis auf eine Spezialisierung bei Reparaturen suggeriert den Richtern zufolge dem relevanten Durchschnittsverbraucher keine Einbindung in die Vertriebsorganisation des genannten Herstellers XY.

Rechtsdienstleistungen

Überführungskosten sind grundsätzlich in den Endpreis einzurechnen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 7. Juli 2016 entschieden (Az: C-476/14).

Werbeaussagen wie „20.000 Euro zzgl. 1.000 Euro Überführungskosten“ verstoßen demnach gegen EU-Recht. Das Urteil bestätigt die Auslegung der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW).

Verlangt der Händler, dass der Verbraucher die Kosten der Überführung vom Hersteller an diesen Händler trägt, stellen diese damit obligatorischen – und im Übrigen feststehenden – Kosten einen Bestandteil des Verkaufspreises dar. Soweit die EG-Richtlinie 98/6.

In der Werbung müssen diese Kosten laut EuGH im Preis enthalten sein, wenn dieser unter Berücksichtigung aller Merkmale der Werbung aus der Sicht des Verbrauchers als ein für dieses Fahrzeug geltendes Angebot aufzufassen ist. Es sei im Einzelfall Aufgabe des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Seine Marschrichtung begründet der EuGH mit dem Schutz der Verbraucher. Die zugrundeliegende EG-Richtlinie 98/6 soll für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher sorgen und einen Preisvergleich erleichtern. Sie soll eine einheitliche und transparente Information aller Verbraucher im Binnenmarkt sicherstellen.

Daher definiert sie den Verkaufspreis als Endpreis, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Als Endpreis muss der Verkaufspreis die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind.

Obligatorische Überführungskosten sind dabei zu unterscheiden von zusätzlichen Kosten für Transport oder Lieferung an den vom Verbraucher gewählten Ort. Letztere sind weder unvermeidbar noch vorhersehbar.

Handelsbetriebe, die nicht dem Vertriebsnetz eines Herstellers oder Importeurs angehören, dürfen deren Markenzeichen nicht nutzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie dadurch den Eindruck erwecken, gleichwohl zum Vertriebsnetz zu gehören.

Wer dagegen verstößt, riskiert eine Abmahnung. Ein aktuelles Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2016 hat dieses Thema jetzt erneut auf den Tisch gebracht.

Zwar darf ein Automobilhersteller laut Europäischem Gerichtshof (EuGH 1999) einem Dritten nicht verbieten, seinen Markennamen zu nutzen, wenn er Waren der Marke repariert oder wartet oder auf den Verkauf, die Instandsetzung oder Wartung dieser Waren spezialisiert ist.

Diese betrifft jedoch nur den Markennamen, nicht hingegen das Markenemblem. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings zog nach und entschied mehrfach (2002, 2003, 2005, 2011), dass markenunabhängige Kfz-Handelsbetriebe sehr wohl grundsätzlich mit dem Markenemblem eines Herstellers werden dürfen.

Allen Urteilen gemein war aber die Bedingung, dass durch die werbliche Gestaltung nicht der Eindruck erweckt werden darf, der werbende Händler sei Vertragshändler dieser Marke.

Vor diesem Hintergrund folgerichtig ist die Entscheidung der Thüringer Richter (Az. 2 U 514/15). Im konkreten Fall hat ein Vertragshändler der Marke „M“ gleichzeitig für den Handel mit einer Marke geworben, mit der er keinerlei vertraglichen Beziehungen unterhält.

Für letztere Marke warb er mit einem Schriftzug am Betriebsgebäude, auf zwei Pylonen und dem Geschäftspapier und zwar in einer Art und Weise, dass durchaus eine Verwechslungsgefahr mit den Original-Herstellerschriftzügen und Emblemen anzunehmen sein kann. Das Thüringer Oberlandesgericht hat dementsprechend auch die Signalisation des Betriebes untersagt.