Erleichterung für Indirekteinleitungen nach Anhang 49
Im Zuge der Novelle der Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung (IndirekteinleiterVwV) hat sich der Landesverband Hessen in den letzten Jahren fortwährend für Erleichterungen im Bereich „Mineralölhaltiges Abwasser" (Anhang 49 der Abwasserverordnung) eingesetzt.
Mit der aktuellen Neufassung dieser hessischen Verordnung konnte nun eine Erleichterung dahingehend erzielt werden, dass die jeweils zuständige Wasserbehörde auf Antrag das Intervall der wiederkehrenden Prüfungen (Sachverständigenprüfung alle 2,5 Jahre) auf höchstens fünf Jahre verlängern kann. Voraussetzung ist neben dem ordnungsgemäßen Betrieb des Leichtflüssigkeitsabscheiders, dass die Prüfergebnisse der zwei vorausgegangenen wiederkehrenden Prüfungen und der aktuellen wiederkehrenden Prüfung keine erheblichen oder gefährlichen Mängel aufweisen.
Im Rahmen der kostenfreien Betriebsberatung des Landesverbandes unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Unterlagen und bei der Antragstellung auf Verlängerung des Prüfungsintervalls der Sachverständigenprüfung bei der zuständigen Wasserbehörde.
Auch bei Fragen rund um den Betrieb des Leichtflüssigkeitsabscheiders, zur monatlichen Eigenkontrolle (Vermittlung der Sachkunde) oder zur Umsetzung einer abwasserfreien Werkstatt stehen die Betriebsberater des Landesverbandes gerne beratend zur Verfügung.
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Dokumente
- U-150-2023__Werkstatt_Leichtfluessigkeitsabscheider_Pruefungsverlaengerung.docx
- U-150-2023__Werkstatt_Leichtfluessigkeitsabscheider_Pruefungsverlaengerung.pdf