#Technische Fahrzeugüberwachung #Werkstatt - HU-/SP-Prüffristen von Mietfahrzeugen (Selbstfahrer- bzw. Langzeit-Mietfahrzeug) - ZDK-Kommentierung zur Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO

Im vergangenen Jahr wurde die Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO zu den Prüffristen für die Hauptuntersuchung (HU) an Mietfahrzeugen (Selbstfahrer- bzw. Langzeit-Mietfahrzeug) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Neufassung betrifft ausschließlich die HU für untersuchungspflichtige Mietfahrzeuge (Pkw, KOM, Lkw, Anhänger, Wohnmobile). Die Sicherheitsprüfungen (SP) für KOM, Lkw und Anhänger folgen weiterhin den bisherigen Fristen der Anlage VIII StVZO; eine SP-Pflicht für Wohnmobile (Selbstfahrmietfahrzeuge) besteht nicht mehr.

Die relevanten Punkte sind der beigefügten Kommentierung zu entnehmen.

Die Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO zu den Prüffristen für die Hauptuntersuchung (HU) an Mietfahrzeugen (Selbstfahrer- bzw. Langzeit-Mietfahrzeug) wurde im vergangenen Jahr nicht wie üblich über das Verkehrsblatt, sondern direkt im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gegeben.

Diese Neufassung betrifft ausschließlich die HU für untersuchungspflichtige Mietfahrzeuge (Pkw, KOM, Lkw, Anhänger, Wohnmobile). Die Sicherheitsprüfungen (SP) für KOM, Lkw und Anhänger folgen weiterhin den bisherigen Fristen der Anlage VIII StVZO; eine SP-Pflicht für Wohnmobile (Selbstfahrmietfahrzeuge) besteht nicht mehr.

  • Hauptuntersuchung (HU) an Mietfahrzeugen

Bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen (Pkw, KOM, Lkw, Anhänger, Wohnmobile), die ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind (Selbstfahrermietfahrzeuge; Zulassung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer), beträgt die Frist für die erste HU sowie für jede weitere HU immer 12 Monate.

Abweichend zu der Regelung bei Selbstfahrmietfahrzeugen beträgt die HU-Frist bei sogenannten Langzeitmietfahrzeugen, die über einen längeren Zeitraum einem einzelnen Endkunden überlassen werden (Mindestmietdauer ein Jahr; keine Zulassung als Mietfahrzeug für Selbstfahrer), bei

Pkw 36 Monate und Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t 24 Monate.

  • Sicherheitsprüfungen (SP) an untersuchungspflichtigen Mietfahrzeugen

Für die Sicherheitsprüfungen (SP) an untersuchungspflichtigen Mietfahrzeugen (KOM, Lkw, Anhänger) gelten jeweils die Fristen, die in den Nummern 2.1.3 (KOM), 2.1.4 (Lkw) und 2.1.5. (Anhänger) der Anlage VIII StVZO aufgeführt sind. Die bisherige Regelung der direkt nach der HU "vorgezogenen" SP-Durchführung bei Selbstfahrmietfahrzeugen (KOM, Lkw, Anhänger) wurde mit der Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO aufgehoben.

Weiterhin besteht keine halbjährliche SP-Pflicht zwischen den HU-Terminen für Wohnmobile nach Nummer 2.1.6 der Anlage VIII StVZO, auch nicht für Selbstfahrmietfahrzeuge.

Bitte beachten Sie dazu auch die beigefügte ZDK-Kommentierung.

Die Veröffentlichung des Inhalts des Bundesgesetzblattes Teil I über die Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO und der ZDK-Kommentierung erfolgt auch im Verbandsorgan
"kfz‐betrieb" und in "TEMI Plus" (www.temiplus.de).