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#Technische Fahrzeugüberwachung #Werkstatt - Digitaler Abruf von HU-Daten über einen QR-Code - Produktivschaltung zum 25.11.2025

Wie das KBA jetzt mitgeteilt hat, erfolgte der Produktivstart des Abrufs der HU-Daten per QR-Code zum 25.11.2025

Wir hatten in der KW38/2025 informiert, dass mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 29/2025 vom 19.02.2025 (Verkehrsblatt Heft 6-2025) vorgesehen ist, dass Fahrzeughalter oder Beauftragte nach § 29 StVZO die HU-Daten künftig digital über die Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) oder über ein Zusatzprogramm (Applikation) des KBA aus dem zentralen Fahrzeugregister des KBA abrufen können.

Wie das KBA jetzt mitgeteilt hat, erfolgte der Produktivstart des Abrufs der HU-Daten per QR-Code (DUB-Inbetriebnahme - Version 1.0) zum 25.11.2025.

Die rechtliche Grundlage für die Entgegennahme eines HU-Auftrags bleibt grundsätzlich unverändert, die weiterhin vorsieht, dass der HU-Untersuchungsbericht dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten
(z. B. Prüfstützpunkt) auszuhändigen ist (§ 29 Abs. 9 StVZO). Es wird nach wie vor nicht verlangt, dass eine formale Identitätsprüfung oder schriftliche Vollmacht vorzulegen ist - auch nicht im Zusammenhang mit dem neuen digitalen Verfahren.

Es handelt sich um eine ergänzende, freiwillige Digitalisierungsmaßnahme für den Fahrzeughalter, die HU-Daten über einen QR-Code, der auf die Website oder eine App des Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) führt, abzurufen. Der für die Abrufung der HU-Daten erforderliche QR-Code (Untersuchungsberichtsnummer, ÜI-Schlüsselnummer und Zeichenkette) kann nach Abschluss der HU-Durchführung entweder auf dem entsprechenden HU-Untersuchungsbericht der Überwachungsinstitutionen oder sofern der Kunde keinen Untersuchungsbericht haben möchte, z. B. per E-Mail oder als Bilddatei dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten (z. B. Prüfstützpunkt) bereitgestellt werden.

Sobald über den QR-Code die Zieladresse für den digitalen HU-Bericht aufgerufen wird, werden aus dem zentralen Fahrzeugregister ausschließlich die Daten zur durchgeführten HU angezeigt, die ohnehin heute schon nach Anlage VIII StVZO auf dem HU-Untersuchungsbericht aufgeführt sind (Fahrzeugdaten, Ergebnis der Untersuchung und ggf. Mängel bzw. Hinweise, usw.). Nicht angezeigt werden dagegen aus Datenschutzgründen die Halterdaten (Name und Anschrift) und der HU-Preis.

Über die digitale Bereitstellung der HU-Daten kann im Nachgang zur HU kein papierhafter HU-Untersuchungsbericht der Überwachungsinstitution als Kopie erstellt werden.

Die HU-Prüfer der Überwachungsinstitutionen sind weiterhin verpflichtet, auf Wunsch des Fahrzeug-halters bzw. seines Beauftragten (z. B. Prüfstützpunkt) den papierhaften HU-Untersuchungsbericht auszustellen und auszuhändigen.

Die neue Regelung stellt weiterhin klar, dass - wie bisher - der Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil I durch eine Person bei der HU-Annahme als ausreichender Nachweis der Bevollmächtigung durch den Fahrzeughalter gilt.