Die Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) informiert über die ersten Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe, in denen diese insbesondere Plug-in-Hybride moniert.
Aus dem Mitgliederkreis erreichen uns die ersten Abmahnungen der DUH, in denen diese ins-besondere Plug-in-Hybride moniert.
Nach der Pkw-EnVKV ist bei einem Pkw mit extern aufladbarem, hybridelektrischem Antrieb hinter dem Begriff „Antriebsart“ „Plug-In-Hybrid“ einzutragen. Hinter dem Begriff „Kraftstoff“ ist Benzin, Diesel oder LPG einzutragen und hinter dem Begriff „anderer Energieträger“ „Strom“ anzugeben.
In der Werbung sind nach Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV anzugeben:
1. der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch
(nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
2. der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen
(„CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
3. die CO2-Klassen und
4. zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“
(nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung)
Wir möchten an die Erläuterungen zur neuen Pkw-EnVKV erinnern, sowie an die Antworten zur Frage 13 ab Seiten 14ff. Die Erläuterungen sowie die FAQ sind als Anlage beigefügt.
Fehlerquellen sind bei PHEV insbesondere, wenn einem PHEV als Hauptenergiequelle Elektro zugewiesen und er damit in der Kategorie Elektro eingestellt wird oder die Daten der Verbräuche falsch zugeordnet/eingestellt sind (siehe Beispielbilder in Anlage a)
Jeder Händler ist für Fehler seiner Mitarbeiter, externen Erfüllungsgehilfen verantwortlich und muss regelmäßig, am besten täglich, die Fehlerfreiheit seiner Angebote kontrollieren.
Dokumente
- U-033-2025_Abmahnungen_der_Deutschen_Umwelthilfe_von_Plug-in-Hybriden.pdf
- U-033a-2025_Pkw-EnVKV_DUH_mahnt_PHEV_ab.pdf
- U-033b-2025_Erlaeuterungen_zur_Pkw-EnVKV.pdf
- U-033c-2025_Fragen-und-Antworten-Katalog-PkwEnVKV.pdf