Erleichterungen beim Corona-Soforthilfe-Rückmeldeverfahren in Hessen
Das Hessische Wirtschaftsministerium hat nach einem Prüfverfahren Erleichterungen für Unternehmen beschlossen. Das Ziel ist eine rechtssichere Entlastung von Betrieben, die nicht absichtlich oder unberechtigt Hilfen beantragt haben.
1. Erleichterungen für offene Verfahren und Klagen (ca. 63.100 Fälle)
Für alle noch offenen Rückmelde- und laufenden Klageverfahren gelten ab sofort zwei wesentliche Praxisänderungen:
- Eigenmittel: Verfügbare betriebliche Eigenmittel werden nicht mehr fördermindernd angerechnet.
- Kredite: Tatsächlich geleistete und nicht gestundete Darlehenstilgungen im Förderzeitraum zählen jetzt als förderfähige Ausgaben.
2. Überschneidung mit Überbrückungshilfe I (ca. 3.260 Fälle)
- Haben Betriebe sowohl Corona-Soforthilfe als auch Überbrückungshilfe I (ÜBH) für dieselben Monate erhalten, wird der Anrechnungsbetrag im Rückmeldeverfahren mindernd berücksichtigt.
- Dies reduziert die Rückzahlungspflicht direkt.
3. Regelung für bereits abgeschlossene Fälle („Altfälle“, ca. 20.000 Fälle)
- Eine pauschale Änderung der Praxis ist hier rechtlich nicht möglich.
- Härtefälle: Betriebe können einen Antrag auf (Teil-)Erlass oder Niederschlagung nach § 59 LHO stellen, wenn die Rückzahlung eine besondere Härte bedeutet.
- Eine Erstattung bereits gezahlter Beträge ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich.
Wichtig für die Praxis der Betriebe
- Kein Verzicht bei Missbrauch: Wer keinen Anspruch hatte oder wissentlich falsch beantragt hat, muss weiterhin zurückzahlen.
- Nächste Schritte: Das Regierungspräsidium Kassel informiert alle Unternehmen direkt über die Änderungen. Für die Dateneingabe steht bereits ein digitales Mini-Portal des RP Kassel bereit.