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#AÜK - Sicherheitsprüfung (SP) - Fristenregelung bei Fahrzeugen des Technisches Hilfswerks (THW) / bestehende Fristenregelung für Feuerwehr- und Katastrophenschutz-Fahrzeuge in Hessen

Durch anerkannte Werkstätten werden Sicherheitsprüfungen (SP) auch an Fahrzeugen des Technischen Hilfswerks (THW) durchgeführt, welche das als Anlage beigefügte Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) zur Information erhalten.

Die Zeitabstände der Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP) bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen (Lkw, KOM und Anhänger) sind grundsätzlich in Nummer 2 der Anlage VIII StVZO bundeseinheitlich geregelt. Die Frist für die Durchführung der SP beginnt danach mit dem Monat und Jahr der zuletzt durchgeführten HU und endet mit Ablauf des durch die SP-Prüfmarke ausgewiesenen Monats (monatsgenaue Fristenregelung).

Abweichend von dieser grundsätzlichen Regelung entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden gemäß § 29 StVZO Absatz (1) Satz 3 im Allgemeinen oder im Einzelfall über Ausnahmen von der Untersuchungspflicht bzw. der anzuwendenden SP-Prüffristen bei Fahrzeugen der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes.

In Hessen gilt die bisherige Regelung für die Festlegung der Fristen für die HU und SP gemäß § 29 StVZO für die Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes aktuell bis 31.12.2027 weiter und kann der Anlage 3 „Erlass Fristenregelung Hessen“ entnommen werden.

Wie das Bundesministerium für Verkehr (BMV) bestätigt hat, hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) im Januar 2025 als zuständiges Fachministerium mit dem beigefügten Erlass eine entsprechende Verfügung zur Verlängerung der HU- und SP-Fristen für THW-Fahrzeuge des Bundes bekannt gegeben (vgl. Anlage 1).

Ergänzende Hinweise zu THW-Fahrzeugen des Bundes:

THW-Fahrzeuge sind Dienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und werden über die Kfz-Zulassungsstelle beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern und für Heimat in Bonn zugelassen (zentrale Zulassungsbehörde). Diese Fahrzeuge sind an den Kfz-Kennzeichen mit dem Kürzel "THW" zu erkennen (siehe hierzu FZV, § 9 Absatz 1 Satz 6).

Die zu beachtenden SP-Fristen bei THW-Fahrzeugen sind der Anlage 2 zu entnehmen.

Wichtig ist an dieser Stelle noch der Hinweis, dass die hier vom BMI bekanntgemachten SP-Fristenregelungen ausschließlich für THW-Fahrzeuge des Bundes gelten.

Für hessische Fahrzeuge der Feuerwehren und des nicht zum THW gehörenden Katastrophenschutzes gelten – wie oben bereits genannt - die bekannten Fristen gemäß der Anlage 3 „Erlass Fristenregelung Hessen“.