#Werkstatt #Technische Fahrzeugüberwachung - Neue Vorschrift zur Prüfung von Flüssiggasanlagen in Freizeitfahrzeugen – Wohnwagen / Wohnmobile (StVZO - § 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen)

Detaillierte Informationen zu Übergangsfrist und Stichtag.

Mit der am 20.06.2024 in Kraft getretenen 56. Sammelverordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2024, S. 2204) wird u.a. auch eine neue Vorschrift zur Prüfung von Flüssiggasanlagen anhand des "§ 60 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" eingeführt.

Mit dem neuen § 60 StVZO "Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen" sind Fahrzeughalter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen künftig verpflichtet, die Flüssiggasanlage ihrer Freizeitfahrzeuge, Wohnwagen bzw. Wohnmobile nach dem Arbeitsblatt DVGW G 607 (A) wiederkehrend alle 24 Monate (monatsgenau) prüfen zu lassen.

Für erstmals in Verkehr kommende Fahrzeuge sowie bereits in Verkehr befindliche Fahrzeuge werden die Prüfungen der Flüssiggasanlagen nach § 60 StVZO mit einer Übergangsfrist bis zum 19.06.2025 eingeführt. Flüssiggasanlagen in Bestandsfahrzeugen, für die bereits eine G 607-Prüfung durchgeführt wurde, müssen nach 24 Monaten einer Wiederholungsprüfung unterzogen werden. Für Flüssiggasanlagen, bei denen eine solche Prüfung nicht nachgewiesen werden kann, muss die Prüfung bis zum Stichtag 19.06.2025 durchgeführt werden.

Diese Prüfung ist unabhängig von der Hauptuntersuchung (HU) und es ist kein Nachweis einer Akkreditierung nach ISO 17020 für die prüfenden Organisationen, Unternehmen oder Werkstätten erforderlich.

Informationen zu den Sachkundelehrgängen nach G 607 (Wohnwagen/Wohnmobile) können auf den Seiten der TAK (Akademie Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe) abgerufen werden: https://www.tak.de/seminaruebersicht.aspx?art=1&id=37#S37