Das Wachstumschancengesetz (WachstumschancenG) ist mit zahlreichen steuerrechtlichen Änderungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Insbesondere wird damit die E-Rechnungsverpflichtung zwischen Unternehmen eingeführt - beim Rechnungsempfang bereits ab dem 01.01.2025. Zeitlich befristet auf dieses Jahr ist für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder die degressive Abschreibung möglich und bei der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektrofahrzeuge (0,25 %) ist der Bruttolistenpreis auf 70.000 € erhöht worden.
Nachfolgend werden die wichtigsten neuen Regelungen des WachstumschancenG kurz genannt. Eine ausführliche Zusammenstellung des Wachstumschancengesetzes können der als Anlage 2 beiliegenden Information entnommen werden.
1. Umsatzsteuer
- Stufenweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung). Bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen müssen schon ab dem 01.01.2025 ausnahmslos alle Unternehmen verpflichtend E-Rechnungen empfangen können. Ab dem 01.01.2027 sind dann Unternehmen mit einem Vorjahres-Gesamtumsatz von mehr als 800.000 € verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen (alle anderen Unternehmen dann ab dem 01.01.2028).
- Die Schwelle bzw. Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung wurde zum 01.01.2024 von bisher 600.000 € auf künftig 800.000 € erhöht.
2. Einkommensteuer/Körperschaftsteuer/Abgabenordnung
- Ab einem Sockelbetrag über 1 Mio. € wird der Verlustvortrag von 60% auf 70% für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 erhöht.
- Für nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter wird die degressive AfA wieder befristet eingeführt.
- Für reine Elektrofahrzeuge (Anschaffung nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2031) wird im Rahmen der Dienstwagenbesteuerung der Ansatz der reduzierten Bemessungsgrundlage (0,25%) erweitert. Die bisherige Grenze des Brutto-Listenpreises wird hier von 60.000 € auf nun 70.000 € erhöht.
- Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 können Arbeitgeber die Beiträge für eine Gruppen-Unfallversicherung ihrer Arbeitnehmer nun generell pauschal mit 20% versteuern.
- Die für den Betriebsausgabenabzug maßgebliche Grenze für Geschenke gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG wird von bisher 35 € auf 50 € erhöht.
- Die für die Buchführungsverpflichtung maßgebliche Grenze wird ab 2024 von 600.000 € Gesamtumsatz im Kalenderjahr für gewerbliche Unternehmer auf 800.000 € erhöht (bzw. Anhebung der Betragsgrenze für den Betriebsgewinn von 60.000 € auf 80.000 €).
Dokumente
- U-061a-2024_1._Gesetzestext_WachstumschancenG.pdf
- U-061b-2024_2._UEberblick_Wachstumschancengesetz.pdf