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#Recht - FAQ zum Thema - Recht auf Reparatur – Neue Infopflichten für Händler im Mangelfall

Nach der Veröffentlichung der ZDK-Information zum Thema „Recht auf Reparatur – Neue Regeln bei Sachmängeln“ wurden aus dem Kreis unserer Mitglieder viele Fragen an den ZDK herangetragen. Diese Fragen haben wir in einem Fragen-und-Antworten-Katalog aufgegriffen und – soweit uns dies möglich war – beantwortet, um den Handel beim Umgang mit den neuen Informationspflichten zu unterstützen.

Nach der Veröffentlichung der ZDK-Information zum Thema „Recht auf Reparatur – Neue Regeln bei Sachmängeln“ wurden aus dem Kreis unserer Mitglieder viele Fragen an den ZDK herangetragen. Diese Fragen wurden in einem Fragen-und-Antworten-Katalog (FAQ) aufgegriffen und – soweit dies möglich war – beantwortet, um den Handel beim Umgang mit den neuen Informationspflichten zu unterstützen.

Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelung sind Händler vor der Durchführung von Nacherfüllungsmaßnahmen verpflichtet, Verbraucher zum einen über ihr Wahlrecht zwischen Reparatur (Nachbesserung) und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung) und zum anderen darüber zu informieren, dass sich die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Sachmangels einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn sich der Verbraucher für eine Mangelbeseitigung (Nachbesserung) entscheidet.

Die neuen Informationspflichten und damit einhergehend die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist im Nachbesserungsfall um 12 Monate gelten für alle Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 abgeschlossen werden.

Was sonst noch gilt, kann dem FAQ entnommen werden. Darin wird auch über den Stand der Änderungen der vom ZDK unverbindlich empfohlenen Verkaufsbedingungen berichtet. Darin finden Händler auch Hinweise dazu, wie sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen können, bis die neuen Bedingungstexte verfügbar sind.

Dem FAQ haben wir außerdem erneut die vom ZDK konzipierten Muster-Hinweistexte beigefügt.