Bei einer mangelhaft erbrachten Werkleistung an einem PKW erstreckt sich das Werkunternehmerpfandrecht nur auf den Teil der von der Werkstatt geforderten Vergütung, der auf die mangelfrei erbrachte (Teil-) Leistung entfällt.
Das Werkunternehmerpfandrecht war in der Vergangenheit bereits häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. In einem Hinweisbeschluss vom 04.04.2022 (Az. 21 U 3/22) hat sich das Kammergericht Berlin mit der Frage befasst, in welchem Umfang der Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht zusteht, wenn sie die Werkleistung mangelhaft erbracht hat.
Sachverhalt
Ein Kunde beauftragte eine Werkstatt mit der Durchführung von mehreren Reparaturarbeiten an seinem PKW, welche nach zwei Monaten abgeschlossen waren. Der Kunde monierte die Rechnung, weil darin unter anderem Rechnungspositionen für Werkleistungen enthalten waren, welche dieser nicht beauftragt hatte. Er bot dem Werkstattinhaber die Zahlung eines reduzierten Rechnungsbetrages an und forderte im Gegenzug die Übergabe seines PKW. Die Werkstatt lehnte dies ab und bestand auf Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages. Um seinen PKW zurückzuerhalten, zahlte der Kunde den Gesamtrechnungsbetrag unter Vorbehalt der Rückforderung. Der Kunde erstritt beim AG Lichtenberg ein rechtskräftiges Urteil gegen die Werkstatt, wonach diese nicht berechtigt war, die Rückgabe des PKW gegen Zahlung des vom Kunden angebotenen, reduzierten Rechnungsbetrages zu verweigern. Daraufhin forderte der Kunde von der Werkstatt Nutzungsersatz für die Zeit, in welcher er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte. Diesen klagte er erfolglos vor dem Landgericht Berlin ein.
Entscheidung des Kammergerichts
Das KG Berlin wies darauf hin, dass dem Kunden kein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht. Daraufhin nahm der Kunde die Berufung zurück.
Fazit
- Fordert der Kunde sein Auto von der Werkstatt nach durchgeführter Reparatur zurück, kann sich die Werkstatt für ihre noch offene Vergütung auf ihr Werkunternehmerpfandrecht berufen.
- Stellt sich die erbrachte Werkleistung als mangelhaft heraus, umfasst das Werkunternehmerpfandrecht nicht den Betrag des Vergütungsanteils, welcher auf die mangelhafte Leistung entfällt. Das heißt, die Höhe des durch Werkunternehmerpfandrecht zu besichernden Werklohns beläuft sich bei mangelhafter Leistung auf die Vergütung, die auf die mangelfrei erbrachten Teilleistungen entfällt.
- Es obliegt dem Kunden, die Höhe dieses Anteils korrekt zu bemessen und es obliegt der Werkstatt, den so bemessenen Anteil als angemessen zu akzeptieren oder nicht; im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird das Gericht diese Frage zu entscheiden haben (auch die Frage, was bei einer geringfügigen Abweichung von der eigentlich korrekten Höhe des Anteils geschieht).
- Die Höhe der Kosten der Mangelbeseitigung spielen für die Ermittlung des Werklohns, den das Unternehmerpfandrecht umfasst, keine Rolle.
Dokumente
- U-012-2023_Reduziertes_Werkunternehmerpfandrecht_bei_mangelhaft_erbrachter_Werkleistung_an_PKW.docx
- U-012-2023_Reduziertes_Werkunternehmerpfandrecht_bei_mangelhaft_erbrachter_Werkleistung_an_PKW.pdf