#Recht #Werkstatt - Allgemeine Produktsicherheitsverordnung (GPSR) – Pflichten für das Kfz-Gewerbe ab dem 13. Dezember 2024

Ab dem 13.Dezember 2024 gelten die Pflichten der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (GPSR) auch für das Kfz-Gewerbe. Kfz-Händler müssen sicherstellen, dass die Produkte die notwendigen Kennzeichnungen, Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache enthalten. Kfz-Werkstätten, die Ersatzteile in Fahrzeuge einbauen, müssen sicherstellen, dass diese Teile sicher und für den vorgesehenen Zweck geeignet sind. Stellen diese Ersatzteile selbst her oder modifizieren diese (z. B. Sonderanfertigungen oder Umbauten), wird die Werkstatt als Hersteller betrachtet und trägt eine erweiterte Verantwortung.

Am 13. Dezember 2024 tritt die EU-Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 in Kraft, die umfassende Pflichten für alle Gewerbe, die neue oder gebrauchte Produkte (auch Neuwagen, Gebrauchtwagen, Ersatzteile und Zubehör) einschließlich physischer und digitaler Produkte auf dem europäischen Markt bereitstellen, vertreiben oder in Verkehr bringen, festlegt. Die Verordnung regelt die Produktsicherheit in Bereichen, die nicht durch spezifische EU-Vorschriften (wie z. B. Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG); Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/1020); Typgenehmigung und Marktüberwachung (Verordnung (EU) 2018/858)) abgedeckt sind, und berücksichtigt neue Herausforderungen wie Cybersicherheitsrisiken und technologische Entwicklungen. Die Verordnung betrifft sowohl Kfz-Händler als auch in bestimmten Fällen die Kfz-Werkstätten und gibt ihnen spezielle Vorgaben und Verantwortlichkeiten vor, die aus der Produktsicherheitsverordnung abgeleitet werden können, insbesondere wenn sie Fahrzeuge oder Fahrzeugteile vertreiben.

Nach derzeitigem Stand gilt für Produkte, die bereits vor dem 13.12.2024 auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, dass diese ohne neue Anforderungen an die Kennzeichnung auf dem Markt verbleiben können, auch für den Weiterverkauf aus zweiter Hand nach diesem Datum, sofern sie den Anforderungen der vorherigen Richtlinie über die Produktsicherheit entsprechen.

Leider fehlt noch eine ausdrückliche Klarstellung, ob dies nur die körperliche Kennzeichnung der Produkte selbst betrifft oder auch Angebote im Fernabsatz.

Das anliegende Merkblatt dient als erste Information über Vorgaben der Verordnung an Händler und Werkstätten, welche stationär oder online (Fernabsatzgeschäfte) geschäftlich tätig sind.

Es wird nach der Veröffentlichung von Leitlinien zur Produktsicherheitsverordnung erneuert, sofern diese zu anderen Ergebnissen führen.