Bereits im Februar 2025 hatte der BGH für Online-Neuwagenkaufverträge, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden, festgestellt, dass für den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist die Angabe der Telefon-Nummer in der Widerrufsbelehrung des Händlers nicht erforderlich ist, wenn dem Verbraucher darin beispielhaft andere Kommunikationsmittel benannt werden.
In der Zwischenzeit sind beim BGH weitere, ähnlich gelagerte Fälle eingegangen, in denen es um die fehlende Telefaxnummer und keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung in der Widerrufsbelehrung ging. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es bekanntlich ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware gilt oder ob das Widerrufsrecht erst nach Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen erlischt.
In einem ausgewählten Muster-Verfahren (Beschluss vom 22.07.2025, Az. VIII ZR 5/25) hat der BGH nun entschieden, dass weder die fehlende Angabe der Telefon-Nummer noch die fehlende Angabe der Telefax-Nummer in der Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist entgegenstehen, wenn dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung sowohl die Postanschrift als auch die E-Mail-Adresse des Händlers mitgeteilt werden. Ein normal informierter, verständiger Durchschnittsverbraucher lässt sich auch in diesem Falle nicht von einer rechtzeitigen Ausübung seines Widerrufsrechts abhalten, wenn der Händler ihm in der Widerrufsbelehrung sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt. Ein solcher Verbraucher, der einen erfolglosen Übermittlungsversuch mittels eines Telefaxschreiben unternommen hat, sprich einem inzwischen ohnehin weitgehend überholten Kommunikationsmittel, würde anschließend ein effizientes Kommunikationsmittel wählen, z.B. in Form einer E-Mail.
Der 14-tägigen Widerrufsfrist steht es auch nicht entgegen, dass der Händler dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass dieser die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen hat, jedoch keine Angaben zur Höhe der Kosten der Rücksendung gemacht wurden.
Dokumente
- U-101-2025_Fernabsatz_-_BGH-Entscheidung_zu_fehlender_Angabe_der_Telefax-Nummer_sowie_zur_Angabe_der_Ruecksendekosten_in_einer_Widerrufsbelehrung.pdf