Für die Meldepflicht an die Finanzverwaltung über eingesetzte elektronische Kassen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun folgende wichtige Informationen veröffentlicht:
- Für die Meldung des Bestandes elektronischer Kassen (§ 146a Abs. 4 AO) stellt das BMF zum 01.01.2025 unter „Mein ELSTER“ eine ERiC-Schnittstelle zur Verfügung.
- Bis spätestens zum 01.07.2025 sind der zuständigen Finanzbehörde alle im Bestand befindlichen elektronischen Kassen des Unternehmens zu melden.
- Das BMF hat eine aktualisierte Fassung der Ausfüllhilfe „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme …“ veröffentlicht. Betroffene Kfz-Betriebe sollten zur Umsetzung der Meldepflicht mit ihrem Steuerberater und ihrem Kassendienstleister Kontakt aufnehmen.
Im Rahmen der Kassenführung müssen bekanntlich seit Anfang 2020 alle elektronischen Aufzeichnungssysteme von Kassenvorgängen mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (sog. TSE) vor Manipulationen geschützt werden (vgl. § 146a Abs. 1 Satz 2 AO). Da die Finanzverwaltung sich gleichzeitig auch einen Überblick über die von den Unternehmen genutzten Kassensysteme verschaffen wollte, hatte sie damals direkt in § 146a Abs. 4 AO eine Meldepflicht über die eingesetzten Kassen(systeme) mit aufgenommen. Diese sollte ursprünglich auch direkt ab 2020 gelten. Allerdings wurde der tatsächliche Beginn dieser Pflicht mehrfach verschoben, weil die Finanzverwaltung die notwendige Schnittstelle für die erforderlichen Meldungen nicht zur Verfügung stellen konnte. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium (BMF) aber darüber informiert, dass bis spätestens zum 01.07.2025 von Unternehmen alle im Bestand befindlichen elektronischen Kassen zu melden sind. Denn unter „Mein ELSTER“ hat es das BMF jetzt endlich geschafft, ab dem 01.01.2025 die notwendige „ERiC-Schnittstelle“ zur Verfügung zu stellen.
Zur Vorbereitung der Betriebe auf die Meldung hat das BMF einen Fragen- und Antwortenkatalog (sog. „FAQ-Kassen“) veröffentlicht und nun jüngst am 02.12.2024 eine aktualisierte Fassung der Ausfüllhilfe „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO))“ zur Verfügung gestellt (Anlage).
Dokumente
- U-001-2025_Steuerrecht-Kassenfuehrung_-_Eingesetzte_elektronische_Kassensysteme_muessen_bis_spaetestens_zum_01.07.2025_an_das_zustaendige_Finanzamt_gemeldet_werden__Start_zum_01.01.2025.pdf
- U-001a-2025_Ausfuellanleitung_-_Mitteilung_ueber_elektronische_Aufzeichnungssysteme.pdf