Informationen rund um die Legalisierung von Cannabis - welche Folgen sind im Arbeitsalltag zu beachten.
Anfang April 2024 ist die Cannabislegalisierung in Kraft getreten. Hierzu ergeben sich zahlreiche Fragen, wie im betrieblichen Kontext mit der Legalisierung umgegangen werden kann. Dies gilt für Kfz-Betriebe umso mehr, weil sie ein gefahrgeneigtes, zulassungspflichtiges Handwerk betreiben.
Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) gibt mit der aktuellen Information „Fachbereich AKTUELL FBGIB-005“ Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Cannabislegalisierung im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (siehe Anlage).
Exkurs zum Cannabisverbot in Kfz-Werkstätten:
Inhaber von Kfz-Unternehmen dürfen in jedem Fall den Konsum von Cannabis und anderen Drogen (wie z. B. Alkohol) während der Arbeitszeit untersagen. Ebenso dürfen diese bei gefahrgeneigten Tätigkeiten das Erscheinen zur Arbeit unter Drogeneinfluss (z. B. Alkohol und Cannabis) untersagen. Zu solchen Arbeiten zählen in Kfz-Werkstätten u. a. alltägliche Tätigkeiten wie die Bedienung von Maschinen oder das Führen von Fahrzeugen. Die Aussprache beider Verbote ist Kfz-Unternehmern grundsätzlich auch zu empfehlen. Denn klare Verbotsregeln lassen konfliktträchtige Situationen erst gar nicht entstehen und ermöglichen auch Abmahnungen oder ggf. Kündigungen von Mitarbeitern bei Zuwiderhandlungen.
Außerdem haftet die Kfz-Werkstatt sowohl für erbrachte Schlechtleistungen von Reparaturen als auch für die Folgen einer mangelhaften Reparatur (z. B. Unfälle), deren Risiko bei Arbeiten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss eher steigt. Zudem ist es Beschäftigten nach „§ 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1“ untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Aus diesem Grund dürfen Arbeitgeber erkennbar unter Cannabiseinfluss stehende Beschäftigte nicht arbeiten lassen (vgl. § 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1).
Sowohl bei Alkohol- als auch bei Cannabiskonsum ist es für den Arbeitgeber aber immer wieder schwer zu erkennen, wann ein Mitarbeiter unter Einfluss dieser Droge steht. Insbesondere beim nun nicht mehr verbotenen Cannabiskonsum wird die Rechtsprechung deshalb künftig Sachverhalte aufzeigen müssen, bei denen ein begründeter Verdacht für eine unter beeinflussenden Substanzen erbrachte Arbeitsleistung besteht und hierfür ggf. auch Grenzwerte benennen.
Die Information „Fachbereich AKTUELL FBGIB-005“ ist als Anlage beigefügt sowie bei der DGUV als PDF-Dokument abrufbar. Ebenfalls beigefügt ist der UK|BG-Flyer „Cannabis? Nicht am Arbeitsplatz!“, welcher bei der DGUV downloadbar und auch bestellbar ist.
Anlagen
Dokumente
- U-113-2024__RECHT__PERSONAL_und_BILDUNG_-_DGUV-FAQ_Cannabislegalisierung_Arbeitsplatzbezogene_Folgen_Cannabisverbot_in_Werkstaetten.pdf
- U-113a-2024_DGUV_FBGiB-005_FAQ_Cannabislegalisierung.pdf
- U-113b-2024_UK_BG_Infoflyer_-_Cannabis_Nicht_am_Arbeitsplatz.pdf