#Handel - Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, N1 und N2 (leichte Personenkraftwagen/Nutzfahrzeuge) ab dem 01.01.2026

Ab dem 01.01.2026 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) strengere Abgasvorschriften in Kraft.

Anhand der mit dem Neufahrzeug gelieferten EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) kann ein Abgleich mit den Angaben aus der Tabelle der beigefügten Info U-084-2025 bezüglich der Zulassungsbeschränkung bestimmter Kraftfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) erfolgen. In dem COC-Dokument sind die entsprechenden Hinweise, z. B. unter der Nr. 47, Nr. 48 beziehungsweise Nr. 52, beispielhaft zu finden.

Wenn Handelsbetriebe / Kfz-Betriebe noch Neufahrzeuge im Bestand haben, in deren EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Dokument) eine der vorgenannten Angaben aufgeführt ist und die bis zum 31.12.2025 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich die entsprechenden Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller/-importeur in Verbindung setzen. Dieser kann dann einen Ausnahmeantrag entsprechend dem "Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS)" beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellen, damit diese Kraftfahrzeuge auch ab dem 01.12.2026 noch zugelassen werden können.

Zusammenfassend bedeutet diese Regelung für den Fahrzeughandel, dass unabhängig von diesem Stichtag - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge (Pkw, Nutzfahrzeuge) über eine vom Fahrzeughersteller/-importeur beantragte Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zugelassen werden können.