#Betriebswirtschaft - Umsatzsteuer – Neue Informationen zur E-Rechnung (insb. BMF-Schreiben)

Zum Start der E-Rechnungspflicht am 01.01.2025 gibt es folgende neue Informationen:

  • Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sowohl ein ausführliches, erläuterndes BMF-Schreiben als auch einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) zur E-Rechnung veröffentlicht.
  • Zusammenfassung des ZDK über die wichtigsten Vorgaben zur E-Rechnung.

Wie bereits mehrmals berichtet, startet die E-Rechnung zum 01.01.2025 mit der Pflicht von Unternehmen zum Empfang der E-Rechnung. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanz-ministerium (BMF) jetzt versucht in einem aktuellen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) sowie einem BMF-Schreiben viele offene Fragen zur Einführung der E-Rechnung zu klären und weitere wichtige Hinweise zu geben.

Dies hat der ZDK zum Anlass genommen, in einer ZDK-Kurzinformation (Anlage 1) noch einmal die allerwichtigsten Informationen zur E-Rechnung sowie die wesentlichen Informationen aus obigen 18-seitigen BMF-Schreiben sowie dem BMF-FAQ (Anlagen 2 und 3) zusammenzufassen. Wesentlicher Inhalt ist dabei u.a., dass die die Unternehmen treffende E-Rechnungspflicht nicht für Rechnungen an Privatpersonen und für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €) gilt. Zudem betrifft die ab dem 01.01.2025 gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung zunächst (nur) die Verpflichtung aller Unternehmen zum Empfang von E-Rechnungen. Dagegen beginnt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an Unternehmen erst ab dem 01.01.2027 – zunächst auch nur für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von über 800.000 €. Alle anderen Unternehmen müssen erst ab dem 01.01.2028 verpflichtend E-Rechnungen ausstellen (Ausnahme: Kleinunternehmer gem. § 19 UstG). Deswegen haben Rechnungsempfänger auch bis zum Ablauf der Übergangsfristen (2027 bzw. 2028) keinen Anspruch auf Ausstellung einer E-Rechnung – und umgekehrt auch nicht auf die Ausstellung einer sonstigen Rechnung (z.B. Papierrechnung).

Kfz-Unternehmen, die sich mit dem Thema E-Rechnung noch nicht eingehender befasst haben, sollten sich spätestens jetzt damit intensiv auseinandersetzten. Denn die E-Rechnung kann auch eine Chance für die Digitalisierung der Rechnungsprozesse und der Buchhaltung sein und damit auf Dauer auch zu Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen führen. Dabei erfolgen die notwendigen Schritte zur Einführung der E-Rechnung am besten gemeinsam mit dem Steuerberater und dem IT-Dienstleister.

Fazit

Neben den obigen Informationsmaterialien sind auch der umfassende und hilfreiche ZDH-Leitfaden zur E-Rechnung (Anlage 4) sowie der aktuelle ZDH-Flyer (Anlage 5) zu den Rechnungspflichtangaben sehr lesenswert, um die Thematik zu vertiefen (Hinweis: Der ZDH veröffentlicht unter dem nachfolgenden Link zudem stets aktuelle Informationen zur E-Rechnung: https://www.zdh.de/ueber-uns/fachbereich-steuern-und-finanzen/elektronische-rechnung/).

ACHTUNG: Es ist damit zu rechnen, dass Cyber-Kriminelle die ab dem 01.01.2025 bestehende Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen zum Nachteil von Unternehmen ausnutzen werden. Gerade um den Jahreswechsel sind deshalb als E-Rechnungen betitelte Rechnungen genau dahingehend zu untersuchen, dass es sich nicht um Fake-Rechnungen mit Schadsoftware im Anhang handelt.