Die aktuelle Entscheidung des BGH
Der BGH hat entschieden, dass bei Mitteilung der Kontaktdaten des DSB nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO die Nennung des Namens nicht zwingend notwendig ist. Entscheidend und zugleich ausreichend für den Betroffenen ist die Mitteilung der Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Werden personenbezogene Daten z.B. im Rahmen eines Geschäfts erhoben, so hat der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Erhebung gem. Art. 13 Abs. 1 Buchst. b DSGVO die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) mitzuteilen (sofern ein solcher bestellt werden muss).
Den Streit, ob der DSB auch namentlich benannt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.05.2024 (Az. VI ZR 370/22) dahingehend entschieden, dass dies nicht erforderlich ist, sondern „lediglich“ die Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Fazit
Zum Zeitpunkt der Datenerhebung ist die namentliche Nennung des DSB nicht erforderlich.
Ausreichend ist etwa bei Nennung der elektronischen Erreichbarkeit eine E-Mail-Adresse wie bspw. „Datenschutzbeauftragter@firmaxy.de“.