Repariert eine Kfz-Werkstatt einen Reparaturschaden, der von der Versicherung übernommen werden muss, besteht nach Aussage des Zentralverbandes – nunmehr bestätigt durch ein erstes amtsgerichtliches Urteil – keine Verpflichtung zur Offenlegung von Fremdrechnungen (beispielsweise für Lackierung, Fahrzeugverbringungen).
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