Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den seit Jahren anhaltenden Streit zwischen Kfz-Händlern und der Finanzverwaltung entschärft, ob und inwieweit "Rückkaufsverpflichtungen aus Leasingrückläufern" bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen sind. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11. Oktober 2007 (Az: IV R 52/04) ist für die von einem Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit zu einem vor Vertragsschluss verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Diese Verbindlichkeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der Rückkaufsoptionen auszubuchen.
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