Eine Werkstatt hafte in der Regel nicht, wenn es aufgrund nicht lieferbarer Ersatzteile zu Reparaturverzögerungen käme. Insbesondere könne der Kunde keine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit des Wartens fordern, in der das Fahrzeug ohne das nicht lieferbare Ersatzteil nicht fahrfähig sei. In einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az: 7 0 234/07) habe das Landgericht Itzehoe entschieden, dass die Werkstatt nicht für die durch Verzug des Teile-Lieferanten bedingte verspätete Leistungserbringung, soweit Werkstatt und Kunde für die Reparatur keinen festen Zeitpunkt vereinbart haben, hafte.
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