Wer sein Fahrzeug weiterhin benutzt, obwohl er weiß, dass es einen Defekt an wichtigen Funktionsteilen aufweist, kann, wenn bei einer Weiterfahrt ein Schaden entsteht, die zuvor aufgesuchte Kfz-Werkstatt, für den entstandenen Schaden nicht haftbar machen. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil (Az. 4 U 129/08 - 42, 4) vom 22. Juli 2008. Ein solch grob fahrlässiges Verhalten stellt nach Ansicht des OLG Saarbrücken eine bewusste Selbstgefährdung dar, die eine alleinige Haftung nach sich zieht.
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