Können Werkstattinhaber mit einer Ausnahme-Ausübungsberechtigung nach Handwerksordnung (§ 8 HwO) oder mit einem im Ausland erworbenen Meistertitel die Anerkennung für die Durchführung einer AU-, AUK-, SP-, GSP- und GAP- sowie einer § 57 b-Anerkennung beantragen?
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